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HELFMANN Touristik
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Helfmann Touristik
AGB
Sehr geehrter Reisegast,
bitte beachten Sie die folgenden Bedingungen und Hinweise, die das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns regeln und die Sie mit Ihrer Anmeldung anerkennen.
Das Reisebüro HELFMANN-TOURISTIK tritt auf der Grundlage dieser AGB`s ausschließlich als Vermittler von Reiseleistungen, etwa der Beförderungsleistungen ( z.B. Flüge,
Schiffe ), sonstiger touristischer Einzelleistungen z.B Hotelaufenthalte, Mietwagen u.a.) von fremdveranstalteten Pauschalreisen sowie sonstiger Reiseleistungen auf.
Die Reiseleistungen werden von Veranstaltern und sonstigen Leistungsträgern erbracht. Die Vertragsbeziehung bezüglich der Reiseleistungen kommt direkt und unmittelbar
zwischen dem Reiseteilnehmer ( Kunde des Reisebüros) und dem jeweiligen Veranstalter oder sonstigen Leistungsträger zustande.
Das Reisebüro nimmt die Anmeldungen bzw. Reservierungen der Reiseteilnehmer entgegen und vermittelt den Abschluss des Reisevertrages mit den Leistungsträgern.
Für Buchungen ist der Inhalt der mit den Veranstaltern oder den sonstigen Leistungsträgern abgeschlossener Verträge einschließlich den Vertragsbedingungen maßgeblich.
Das Reisebüro ist an vermittelten Reiseleistungen vertraglich nicht beteiligt. Sendet der Kunde bzw. Reiseeilnehmer die Buchungsbestätigung nicht unterschrieben zurück,
erkennt er diese AGB`s dennoch an. Auch telefonische oder E-Mailbuchungen unterliegen diesen AGB`s
1. Reiseanmeldung und Reisebestätigung
a) Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reisebestätigung) abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen
schriftlich erfasst werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach wird dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung ausgehändigt.
Dazu ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn handelt. Bei Gruppenreisen erhält der Gruppenleiter
die entsprechenden Bestätigungen.
b) Die Anmeldung kann mündlich, fernmündlich, schriftlich oder auf elektronischem Wege erfolgen.
An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt.
Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
c) Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag vor, an den HELFMANN-REISEN UG gebunden ist und
den der Reisende durch Rückbestätigung innerhalb dieser Frist annehmen kann.
d) Im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages ist es erforderlich, personenbezogene Daten zu bearbeiten, zu speichern und weiterzugeben.
e) Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten Fremdleistungen ist eine vertragliche Haftung – außer bei
Körperschäden – als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare
Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder zugesicherte Eigenschaften fehlen.
Der Veranstalter haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die
Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.
f) Vermittelt HELFMANN-TOURISTIK Reiseprogramme namentlich genannter fremder
Reiseveranstalter, so richtet sich das Zustandekommen des Reisevertrages und dessen Inhalt nach den jeweiligen Bedingungen des fremden Vertragspartners (Leistungserbringers) des
Reisenden. Die Vertragsbedingungen dieser Leistungserbringer stehen auf Anforderung zur Verfügung.
2. Zahlung
a) Sämtliche Zahlungen (Anzahlung und Restzahlung) des Reisenden sind unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen zu leisten.
b) Nach Abschluss des Reisevertrages sind mindestens 15 % des Reisepreises pro Person zu zahlen.
Geht der Anzahlungsbetrag nicht bis zur Fälligkeit ein und wird auch nach Aufforderung unter Fristsetzung keine Zahlung geleistet, so ist HELFMANN-TOURISTIK UG berechtigt, den Vertrag
fristlos zu kündigen und die Buchung zu stornieren. In diesem Fall kann HELFMANN-TOURISTIK die gemäß Ziffer 6 zu berechnenden Kosten als Schadensersatz geltend machen.
c) Weitere Zahlungen werden zu den vereinbarten Terminen, die Restzahlung 28 Tage vor Reisebeginn fällig.
d) Vertragsabschlüsse innerhalb von 28 Tagen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises.
e) Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75,- €
nicht übersteigt.
3. Leistungen
a) Prospekt- und Katalogangaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht
vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird. b)
Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen,
insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung. Ziffer 3. c) ist zu beachten. c) Zusätzliche Zusicherungen, Nebenabreden, besondere Vereinbarungen oder vereinbarte
Sonderwünsche des Reisenden sollen insbesondere in die Reisebestätigung aufgenommen werden. Auf Ziffer 1. a) dieser Bedingungen wird Bezug genommen.
4. Preisänderungen
a) Der Reiseveranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret
eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie
Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende
Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
b) Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 4.a) zulässige Preisänderung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden
unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.
c) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen
mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
d) Die Rechte nach Ziffer 4.c) hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Leistungsänderungen
a) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von HELFMAN-TOURISTIK
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigen.
b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.
c) Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen
Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Ziffer 4. c) gilt entsprechend. d) Für den Fall
einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.
6. Rücktritt des Kunden
a) Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet pauschal folgende Entschädigungen zu zahlen.
Grundsätzlich werden pro Person 15.00 Euro Bearbeitungsgebühr berechnet. - *bei PKW-, Bus- und Bahnreisen bis inkl. 43. Tag vor Reisebeginn p.P. € 30,- ab 42. bis inkl. 29. Tag vor
Reisebeginn 20% ab 28. bis inkl. 15. Tag vor Reisebeginn 60% ab 14. bis inkl. 7. Tag vor Reisebeginn 80% ab 6. Tag vor Reisebeginn 90% am Tag der Abreise 100%
* bei Seeschiffsreisen/Flusskreuzfahrten bis 50. Tag vor Reisebeginn € 40, ab 49. bis inkl. 30. Tag vor Reisebeginn 20% ab 29. bis inkl. 22. Tag vor Reisebeginn 40% ab 21. bis inkl. 15. Tag vor
Reisebeginn 80% ab 14. Tag vor Reisebeginn 90% am Tag der Abreise 100%
Bei einigen Veranstaltern können die genannten Zahlen abweichen.
* Bei kurzfristig gebuchten Flugreisen oder Pauschalreisen mit Flug gelten die AGB`des jeweiligen Veranstalters, in der Regel sind dies bis 43. Tag vor Reisebeginn p.P. € 75,- ab 42. bis inkl.
29. Tag vor Reisebeginn 20% ab 28. bis inkl. 15. Tag vor Reisebeginn 40% ab 14. bis inkl. 7. Tag vor Reisebeginn 80% ab 6. Tag vor Reisebeginn 90% am Tag der Abreise 100%
Diverse Flugbuchungen lassen keine Umbuchung oder kostenlose Stornierung zu und es fallen
100% Stornokosten oder eine Umbuchungsgebühr für eine Ersatzperson an
* bei Gruppenreise Bus-Flug Schiff bis 43. Tag vor Reisebeginn p.P. € 75, ab 42. bis inkl. 29. Tag vor Reisebeginn 20% ab 28. bis inkl. 15. Tag vor Reisebeginn 40% ab 14. bis inkl. 7. Tag vor
Reisebeginn 80% ab 6. Tag vor Reisebeginn 90% am Tag der Abreise 100%
*bei Ferienwohnungen
bis 45. Tag vor Reisebeginn 10% mind. € 25,- ab 44. bis 35. Tag vor Reisebeginn 50% ab 34. Tag vor Reisebeginn 80% bei Nichterscheinen 100% des Gesamtpreises pro Reiseteilnehmer.
Sonderregelung
bei Vereins-Jahrgangs und sonstigen Gruppenreisen mit ausgewiesenem Reisepreis und Mindestteilnehmerzahl. Mehrkosten bei unterschrittener Mindestteilnehmeranzahl werden ermittelt und
in Rechnung gestellt.
b) Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
c) Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Anspruch auf Entschädigung sei überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung sei wesentlich niedriger als die
Pauschale.
7. Ersatzreisende, Reservierung, Umbuchung
a) Ersatzreisende aa) Bei Busreisen kann sich der Reisende bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner
Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Reiseveranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. ab)
Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, bei Busfahrten
regelmäßig pauschaliert und ohne weiteren Nachweis auf 15,- €, bei Flugreisen und Schiffsfahrten gemäß jeweiliger Berechnung.
b) Reservierung Reservierungen/Optionen werden nach 3 Werktagen automatisch zur Festbuchung, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist durch das Reisebüro storniert oder festgebucht
werden.
Die Umbuchung/Veränderung einer Reservierung ist generell kostenlos, verlängert jedoch nicht die Reservierungsfrist.
c) Umbuchung, Werden auf Wunsch des Reisenden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen, erhebt HELFMANN_TOURISTIK bei Einhaltung der
nachstehenden Fristen ein
Umbuchungsentgelt von 15,- € je Umbuchung oder Veränderung. - bei PKW-, Bus- , Flug und
Bahnreisen bis 43. Tag - bei Seeschiffsreisen u. Flusskreuzfahrten bis 50. Tag - bei
Ferienwohnungen bis 45. Tag
Umbuchungswünsche des Reisenden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen
gemäß Ziffer 6a) und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Umbuchungen sind nur innerhalb
eines Kalenderjahres möglich.
Bei nicht von HELFMANN-TOURISTIK veranstalteten Reisen gelten die Bedingungen der jeweiligen Reiseveranstalter
8. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung
ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen.
Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
9. Störung durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder
die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis
weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.
10. Mindestteilnehmerzahl
a) Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis 28
Tage vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
b) Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 10. a) unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis 28 Tage vor Reisebeginn zugehen
lassen.
c) Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden
aus seinem Angebot anzubieten.
d) Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 10. c) unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
e) Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 10. c) Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
11. Kündigung infolge höherer Gewalt
a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der
Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung des Reisevertrages. b) Im Fall
der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen. c) Der
Reiseveranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen. d) Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
12. Gewährleistung und Abhilfe
a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der
Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
b) Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises nach § 638 Abs. 3 BGB verlangen, wenn er den oder die Reisemängel beim Reiseleiter, oder falls dieser nicht erreichbar ist, beim
Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen.
Die Telefon- und Telefaxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des
Reisepreises zu.
Hat der Reisende mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. Die §§ 346 Abs.1, 347 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden
entsprechende Anwendung.
c) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und den
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die
sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, kann der Reisende den
Reisevertrag kündigen.
Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.
Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Reiseveranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
e) Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren
Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 638 Abs. 3 BGB). Das gilt nicht,
sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der
Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
f) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der
Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
13. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Auf die Ziffern 9. und 12. wird Bezug genommen.
14.Haftungsbeschränkung
a) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, aa) soweit ein Schaden des Reisenden weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder ab) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf
Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht
werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bedingungen berufen.
c) Bei eindeutig und ausdrücklich als vermittelt bezeichneten Leistungen ist Ziffer 1. d) dieser Bedingungen zu beachten.
d) Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter
bei Sachschäden bis 4.000 €. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- oder
Reisegepäckversicherung empfohlen.
15. Ausschlussfrist und Verjährung
a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise
gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes
Verschulden nicht einhalten konnte.
b) Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 15. a) verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der Einschränkung, dass diese
Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter durch den Reisenden beginnt. Bei grobem Verschulden verjähren die in Ziffer 15. a) betroffenen
Ansprüche in zwei Jahren.
c) Im Übrigen gilt, insbesondere auch bei arglistigem Verschweigen des Mangels, die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.
16. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
a) Der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm
herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor
Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.
b) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter
ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat. c) Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die allein auf
das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen
folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziffern 6. (Rücktritt des Kunden) und 8. (Reiseabbruch) entsprechend.
17. Versicherungen
Zu Ihrer eigenen Sicherheit empfehlen wir Ihnen den Abschluss des Reiseschutz-Paketes zur Deckung der Kosten für den Reiserücktritt, die eventuelle Heilbehandlung bei Unfall oder
Krankheit während der Reise, für Beistandsleistungen im Ausland sowie Feriengarantie. Das Reiseschutzpaket ist sofort bei Buchung, jedoch spätestens innerhalb 14 Tage nach Buchung der
Reise abzuschließen.
18. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Klagen gegen HELFMANN-TOURISTIK ist Dieburg. Für Klagen der HELFMANN-TOURISTIK gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden ausschlaggebend, es sei
denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, gegen Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In vorstehenden
Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
Ausgeschlossen ist eine Abtretung von Ansprüchen des Reiseteilnehmers gegen HELFMANN-TOURISTIK aus dem Reisevertrag und im Zusammenhang damit, auch aus unerlaubter
Handlung, an Dritte (auch an Ehegatten und Verwandte). Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der vor bezeichneten Ansprüche des Reiseveranstalters durch Dritte im eigenen Namen
unzulässig.
19. Allgemeine Bestimmungen
Die Berichtigung von Druckfehlern und offensichtlichen Rechenfehlern bleibt vorbehalten. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des
Reisevertrages im Übrigen.
HELFMANN – TOURISTIK
Peter Helfmann
Abteistr. 12
D – 64859 Eppertshausen
Telefon 06071- 38859
Fax 06071-38750 e-Mail p.helfmann@helfmann.de www.helfmann.de
Gerichststand: Amtsgericht Dieburg
Inhaber: Peter Helfmann
Bankverbindung: Volksbank Eppertshausen eG
IBAN: DE 42508655030000062669
BIC: GENODE51EPT
Steuer-Nummer HRB 90108